Die Werbung mit âOlympischen Preisenâ oder einem âOlympia-Rabatt" ist unzulässig.
Das OLG Schleswig hat nach dem OLG Dßsseldorf ebenfalls entschieden, dass die Verwendung der Olympischen Bezeichnungen in der Werbung fßr Produkte oder Dienstleistungen unzulässig ist, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung begrßndet wird (OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 6 U 31/12).
In erster Instanz waren wir als ständige anwaltlichen Vertreter des DOSB vor dem LG Kiel noch unterlegen gewesen. Das LG Kiel hatte eine Verwechslungsgefahr verneint und begrßndete seine Entscheidung im Wesentlichen mit einer markenfunktionalen Auslegung. Es hat bei der werblichen Verwendung der Bezeichnungen angenommen, dass keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung Olympischer Spiele oder der Olympischen Bewegung erfolgt ist. Dies setze eine Rufßbertragung oder eine Rufschädigung voraus, die im Hinblick auf ein beliebiges Produkt nicht erkennbar sei, weil sich der Verkehr hierzu keine Vorstellung mache. Der DOSB hat Berufung erhoben.
Das OLG Schleswig hat sich nun unserer Auffaassung angeschlossen und hat damit gleichzeitig die Entscheidung des OLG Dßsseldorf bestätigt. Die Auslegung des LG Kiel war rechtsfehlerhaft, weil es die Besonderheiten des OlympSchG nicht genßgend beachtet hat.
Das Olympische Emblem und die Olympischen Bezeichnungen sind keine Marken, die eine Herkunftsfunktion fĂźr eine Ware oder Dienstleistung erbringen. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des OlympSchG kann sich deshalb nicht daran orientieren. Das OlympSchG wurde gerade deshalb notwendig. Deshalb ist auch nicht die Qualitäts- oder GĂźtevorstellung maĂgeblich sondern das Image der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung. Dieses ist vor einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung zu schĂźtzen. Das OLG Schleswig war mit uns der Auffassung, dass die Werbung fĂźr Kontaktlinsen mit ‚Olympischen Preise‘ und einem ‚ Olympia-Rabatt‘ genau diesen Imagetransfer bewirkt hat. Wäre das werbende Unternehmen nicht von einem positiven Imagetransfer ausgegangen, hätte es die Werbung nicht geschaltet.
Das OLG Schleswig bestätigt auch, dass das Gesetz nicht verfassungswidrig ist und der DOSB als Rechtsnachfolger der Nationalen Olympischen Komitees fßr Deutschland die Rechte nach dem OlympSchG geltend machen darf.