Werbeslogan âolympiaverdĂ€chtig: Mit der richtigen Sportbekleidung eigene Rekorde brechen!â verstöĂt gegen das OlympSchG
Das LG Rostock hat mit Urteil vom 21.07.2017, AZ: 3 O 911/16, entschieden, dass die Werbung fĂŒr eine Sportbekleidung mit den Adjektiven olympiaverdĂ€chtig und olympiareif eine unlautere Ausnutzung der WertschĂ€tzung der gesetzlich geschĂŒtzten Bezeichnung âOlympiaâ darstellt und zur Unterlassung und Kostenerstattung gemÀà § 3 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. OlympSchG verpflichtet.
Im konkreten Fall lag nicht nur eine bloĂe Assoziation mit den Olympischen Spielen vor (so aber in der BGH Entscheidung âOlympia-Rabattâ), sondern es erfolgte ein Imagetransfer der WertschĂ€tzung Olympischer Spiele als Sportereignis auf besonders hohem Niveau auf die beworbene Sportbekleidung. In dem vorgenommenen Produktbezug als olympiareif und olympiaverdĂ€chtig ist keine bloĂe anlassbezogene Werbung zu sehen. Aus der Gesamtbetrachtung folgt, dass diese Werbung ĂŒber die bloĂe Assoziation hinausgeht.