16.09.2011

Eine Paraphe reicht zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nicht aus.

Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 22.03.2011, AZ: 13 Sa 1593/10, entschieden, dass eine Kündigung, die als Unterschrift nur eine Paraphe ausweist, nicht dem gesetzlichen Schriftformerfordernis entspricht und allein deshalb unwirksam ist.

Die Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen, um die Echtheit der Urkunde zu sichern. Es muss deshalb eine Individualisierung eintreten. Insoweit steht die Entscheidung im Einklang mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtssprechung. Ansonsten ist aber zu beachten, dass die Rechtsprechung die Frage der Individualisierung großzügiger beurteilt.