04.10.2011

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist zulässig, wenn eine Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt.

Mit einer Grundsatzentscheidung des BAG vom 06.04.2011, AZ: 7 AZR 716/09 hat das Gericht festgestellt, dass zwar nach deutschem Befristungsrecht ein zeitlich unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung besteht, dies ist aber im Wege der Rechtsfortbildung zeitlich zu beschränken. Bei der Bestimmung einer zeitlichen Grenze lehnt sich das BAG an die Regelverjährung von 3 Jahre an. Eine Vorbeschäftigung mit demselben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegt, ist daher keine Vorbeschäftigung.