18.10.2011

Sonderfachleute sind grundsätzlich nicht mit Architekten vergleichbar, wenn es um die Haftung geht.

Der BGH hat mit Urteil vom 28.07.2011 entschieden (BGH Urteil vom 28.07.2011, AZ: VII ZR 4/10), dass die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze nicht auf Sonderfachleute (Ingenieure) anwendbar sind und hat damit eine entsprechende Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben. Die Pflichten eines Elektroingenieurs sind nicht mit denen eines Architekten vergleichbar, denn er ist regelmäßig nicht zur umfassenden Bauüberwachung verpflichtet. Er ist auch nicht verpflichtet, erkannte Mängel seines Gewerks anzuzeigen.