05.02.2010

Architekten: Vorsicht bei Rechtsberatung!

Das OLG Nürnberg (IBR 2010, Seite 39) hat entschieden, dass der Architekt für Schäden haftet, die daraus resultieren, dass er mit Handwerkern Verträge geschlossen hat, die eine Gewährleistung von 2 Jahren nach VOB vorsehen statt der Vereinbarung der Gewährleistung nach BGB von 5 Jahren.

Architekten, Ingenieure, Baubetreuer etc. sollten zur Vermeidung einer Haftung, die für Sie in diesem Fall nicht versicherbar sind, die Einschaltung einer/s Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes empfehlen. Im entschiedenen Fall hat der Architekt gehaftet, weil er mit Handwerkern die Gewährleistung nach VOB vereinbart hat und der Bauherr keine Ansprüche gegen den Handwerker mehr durchsetzen konnte, obwohl die Vereinbarung einer 5-jährigen Gewährleistung nach BGB möglich gewesen wäre.