14.11.2011

Haftungsverschärfung für den Admin-C?

Bisher galt grundsätzlich, dass der Admin-C, als Störer, einer deutschen Website, dessen Inhaber im Ausland sitzt, für die Verletzung von gegen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Namensrecht oder Markenrecht) nur haftet, wenn er zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde und rechtswidrig untätig bleibt.

Nunmehr hat der BGH entschieden (BGH Mitteilung der Pressestelle vom 10.11.2011, Nr. 180/2011), dass den Admin-C erweiterte Prüfungspflichten treffen. Ob diese erweiterten Prüfungspflichten verletzt sind, muss nun nach Zurückweisung das OLG Stuttgart erneut beurteilen.

Dabei deutet der BGH an, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftungsverschärfung im Sinne einer proaktiver Prüfungspflicht besteht.