08.12.2011

Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Haftung des Bankkunden bei der missbräuchlichen Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Entgegen der Vorinstanz hat der BGH am 29.11.2011 das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (Quelle: BGH-Mitteilung der Pressestelle Nr. 189/2011 vom 29.11.2011). Das Landgericht hat jetzt zu klären, ob die Originalkarte verwendet wurde, wobei dafür die Bank darlegungs- und beweispflichtig ist. Ferner hat der BGH u.a. darauf hingewiesen, dass der für eine Abhebung täglich festgelegte Höchstbetrag auch dem Schutz des Bankkunden dient und beachtet werden muss. Erfolgt der Missbrauch – wie im vorliegenden Fall – über diesen Betrag hinaus, kann die Bank den überschießenden Betrag nicht als  Schadenersatz verlangen.