01.02.2011

Auch der Prokurist oder der Generalbevollmächtigte haftet neben dem Geschäftsführer für eine Verletzung der Baugeldverwendungspflicht mit seinem persönlichen Vermögen!

Das OLG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 09.09.2009, AZ: 11 U 148/08 deutlich hervorgehoben, dass sich die in Anspruch genommenen Personen nicht mit dem Argument entlasten können, dass sie mit der kaufmännischen Abwicklung des Baugeldes nichts zu tun hatten.