20.01.2012
SportR – Haftung des Vereins für Schäden, die ein Vereinsmitglied verursacht
Der BGH hat einschieden (BGH Beschluss vom 15.11.2011, Aktenzeichen II ZR 304/09), dass die neu eingeführte Haftungsprivilegierung des unentgeltlich tätigen Vorstandes nicht auf ein Vereinsmitglied übertragbar ist. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, um das Ehrenamt zu erhalten und zu fördern. Das Haftungsprivileg darf sich nicht auf den Vorstand beschränken.