16.02.2012

Grundrechtsschutz

Das BVerfG hat in einem wenig beachteten Urteil seine Rechtsauffassung geändert, wonach juristische Personen mit Sitz in der EU in Deutschland Grundrechtsschutz genießen (vgl. BVerfG NJW 2011, Seite 3428).
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft eine Anwendungserweiterung des Art 19 Abs. 3 GG rechtfertigt.