23.04.2012
Der Facebook Auftritt zu Marketingszwecken erfordert die Pflichtangaben
Der Facebook Auftritt zu Marketingszwecken erfordert die Pflichtangaben nach
§5 TMG.
So jedenfalls hat das LG Aschaffenburg entschieden (Urteil vom 19.8.2011, AZ 2 HK 054/11). Auch eine Verbindung mit der Website des Anbieters, auf der die nötigen Angaben enthalten sind, ist nicht ausreichend, wenn nicht Mindestanforderungen erfüllt werden.