BGH hebt das Urteil des OLG München bei der Frage auf, ob sich Karstadt als Marktführer im Sportartikelbereich bezeichnen darf (BGH Pressemitteilung vom 9.3.12012, Nr. 033/2012).
Landgericht und Oberlandgericht München haben noch übereinstimmend entschieden, dass der Unterlassungsanspruch der Intersport-Gruppe unbegründet ist, weil sich nur ein ganz unmaßgeblichen Teil der angesprochenen Verbraucher eine irrige Vorstellung über die Marktstellung von Karstadt machen. Das reichte den Instanzen nicht aus. Das sieht der BGH anders. Der Vergleich zwischen Karstadt und der Intersport-Gruppe setzt voraus, dass die Unternehmensformen vergleichbar sind und der Verkehr die Intersportgruppe zusammengeschlossenen Unternehmen als wirtschaftliche Einheit ansehen. Maßstab ist aber tatsächlich, ob bei einem erheblichen Teil der Verbraucher ein solcher Eindruck entsteht. Der BGH hat zu dieser Feststellung den Rechtsstreit zurückverwiesen.