23.04.2012
Der Gesetzgeber reagiert auf die Entscheidung des BGH und schafft eine Neuregelung, die auch die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder privilegiert. Nach dem Gesetzesentwurf- §31b BGB – sollen zukünftig auch die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder nur noch haften, wenn Sie bei Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln. Das Vereinsmitglied wird daher dem Vereinsvorstand gleichgestellt. Das Gesetzgeberverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.