BGH bestätigt grundsätzlich die Erteilung eines Hausverbots eines Hotelbetriebs gegen den ehemaligen Bundesvorsitzenden der NPD (BGH Pressemitteilung vom 09.03.12, Nr. 032/2012).
Die Erteilung eines Hausverbotes bedarf als Ausfluss der Privatanatomie keiner Begründung und auch keiner Rechtfertigung. Etwas anderes gilt, wenn der Betroffene einen Anspruch auf Zugang erworben hat. In diesem Fall bedarf die Erteilung des Hausverbotes einer sachlichen Rechtfertigung, weil das Hausrecht nur ausnahmsweise einen vertraglichen Erfüllungsanspruch vereiteln darf. Die Ausübung des Hausrechts verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, denn das Diskriminierungsverbot gilt nicht für Benachteiligungen wegen politischer Überzeugung. Das Hausverbot verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG (Benachteiligungsverbot wegen politischer Anschauung), weil die Grundrechte unter Privaten nicht unmittelbar gelten. Die verfassungsrechtlich entwickelte unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte führt aber dazu, dass eine Abwägung stattzufinden hat. Im Rahmen dieser praktischen Konkordanz überwiegt hier das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit und das Eigentumsrecht gegenüber der Persönlichkeitsentfaltung und dem Diskriminierungsverbot, weil lediglich das Freizeitverhalten betroffen ist. Wird aber ein Beherbergungsvertrag geschlossen, sind gewichtige Gründe erforderlich, um ein nachträgliches Hausverbot zu rechtfertigen.