08.02.2011

Die verwertende Bank muss Erlöse aus der Zwangsversteigerung von Immobilien eines geschlossenen Immobilienfonds nicht auf die Haftungsquote der Gesellschafter anrechnen.

Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 08.02.2011, AZ: II ZR 243/09 und II ZR 263/09, zwei gegensätzliche Entscheidungen des OLG Frankfurt und des KG Berlin zugunsten der Auffassung des Berliner Gerichts entschieden.

Eine Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn die vertraglichen Vereinbarungen eine solche vorsehen würden, was in den zu entscheidenden Fällen nicht gegeben war.

Das sind schlechte Nachrichten für die Gesellschafter, die auf eine Haftungsbegrenzung über Beteiligung vertraut haben.