13.09.2012

Landgericht Leipzig, "Olympische Rabatte", Urteil vom 08.05.2012

„Die Verwendung des Begriffs „Olympia-Rabatt“ zur Bewerbung von TV-Geräten anlässlich der Olympischen Winterspiele 2010 in Vancouver ist rechtswidrig.“

Das Landgericht Leipzig hat mit rechtskräftigem Urteil entschieden, dass das betroffene Unternehmen die Werbung mit einem „Olympia-Rabatt“ für TV-Geräte kurz vor den Olympischen Spielen in Vancouver zu unterlassen und deshalb den DOSB die für die Abmahnung entstandenen Kosten für die Verwendung der gesetzlich geschützten Begrifflichkeiten in beantragten Umfang zu erstatten hat,

(vgl. Landgericht Leipzig, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen 5 O 3913/11).

Unter Bezugnahme auf die Olympischen Spiele in Vancouver 2010 hat das betroffene Unternehmen Rabatte versprochen, wenn die deutsche Olympiamannschaft Medaillenplätze und in der Nationenwertung einen bestimmten Platz erreicht. Nach Abmahnung durch unsere Kanzlei wurde die Unterlassungserklärung gegen die Verwahrung der Kostenlast abgegeben. Die Gegenseite hat sich damit verteidigt, dass das OlympSchG verfassungswidrig, der DOSB nicht Anspruchsinhaber und der Anspruch verjährt sei, weil er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis geltend gemacht worden und der Gegenstandswert von 50.000,00 Euro überhöht sei.

Das Landgericht Leipzig hat völlig zu Recht diese Einwendungen zurückgewiesen und das Unternehmen antragsgemäß verurteilt.

Nach Ansicht des Landgerichts Leipzig gilt folgendes:

1.  Der DOSB ist Rechtsnachfolger des im Gesetz genannten Nationalen Olympischen Komitees und deshalb berechtigt, die Ansprüche nach dem OlympSchG in eigenem Namen geltend zu machen.

2. Die zusammengesetzten Begriffe „Olympia-Rabatt“, „Olympia-Countdown“ und „Cyper-port-Olympia-Countdown“ unterliegen dem Schutzbereich des Gesetzes als zusammengesetzte Begriffe.

3. Die Wiedergabe im Internet oder auf einem Newsletter ist eine tatbestandliche Verwendung als Geschäftspapier.

4.  Die nur bei der Verwendung der Olympischen Begriffe erforderliche Verwechslungsgefahr ist gegeben. Denn die angesprochenen Verkehrskreise gehen im konkreten Fall davon aus, dass eine geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorischen Verbindung mit der Olympischen Bewegung oder olympischen Spielen besteht. Dies ergibt die Gesamtschau der konkreten Werbung, weil eine Assoziation zu den Olympischen Spielen in Vancouver hergestellt wird.

5. Gleichfalls liegt auch eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung vor, die auch unlauter ist.

Das Unternehmen stellt einen Imagetransfer der Olympischen Spiele auf ihre Produkte her, der auch von der Werbung beabsichtigt ist. Dabei verweist das Landgericht Leipzig auf die Entscheidung des BGH – Grosse Inspektion für alle (BGH GRUR 2011, 1135), die wir als Bestätigung unserer Rechtsauffassung zitiert haben.

6. Die Verwendung ist auch unlauter, weil insbesondere keine notwendige Verwendung der Begriffe vorliegt.

7. Entgegen vereinzelter Meinungen ist das Gesetz auch nicht verfassungswidrig.

– Es liegt kein Einzelfallgesetz vor.

– Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG vor, weil die Ungleichbehandlung, so sie den vorliegen würde, eine Gemeinwohlrechtfertigung erfährt. Der Zweck, Olympische Spiele in Deutschland zu ermöglichen und den Missbrauch vor Ambush-Marketing bei den Olympischen Ringen und den Olympischen Begriffen einzudämmen, rechtfertigt die Beschränkungen durch das Gesetz.

8.  Die Ansprüche nach dem OlympSchG verjähren nach der Regelverjährung nach § 195 BGB, also in drei Jahren und nicht nach § 11 UWG bereits nach sechs Monaten. Die Ansprüche sind dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und nicht dem Wettbewerbsrecht zuzuordnen.

9. Der Streitwert von 50.000,00 Euro ist bei der Benutzung der geschützten Begriffe angemessen. Er entspricht dem Interesse unseres Mandanten an der Unterlassung der ungenehmigten Verwendung und dem Angriffsfaktor.