13.09.2012

Landgericht Düsseldorf, "Olympia 2010", Urteil vom 16.05.2012

„Die Verwendung des Begriffs „Olympia 2010“ zur Bewerbung von Whirlpools anlässlich der Olympischen Winterspiele 2010 in Vancouver ist rechtswidrig.“

Das Landgericht Düsseldorf hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil entschieden, dass das betroffene Unternehmen die Werbung mit einer Produktbezeichnung „Olympia 2010“ für Whirlpools anlässlich der Olympischen Winterspiele in Vancouver 2010 zu unterlassen und deshalb den DOSB die für die Abmahnung entstandenen Kosten für die Verwendung der gesetzlich geschützten Begrifflichkeiten in beantragtem Umfang zu erstatten hat,

(vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2012, Aktenzeichen 2a O 384/11).

Das Unternehmen hat bei seiner Werbung konkret Bezug auf die Olympischen Spiele in Vancouver 2010 genommen und damit einen Imagetransfer auf ihre Produkte vorgenommen. Nach Abmahnung durch unsere Kanzlei wurde die Unterlassungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben. Die Gegenseite hat sich damit verteidigt, dass das Landgericht nicht zuständig sei, das OlympSchG verfassungswidrig sei, sie sich auf die Meinungsfreiheit berufen könne, der DOSB nicht aktivlegitimiert sei und der Streitwert überhöht sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat völlig zu Recht diese Einwendungen zurückgewiesen und das Unternehmen antragsgemäß in vollem Umfang verurteilt.

Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf gilt folgendes:

1. Das Landgericht ist gem. §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 OlympSchG zuständig, weil in Nordrhein-Westfalen von der Konzentrationsregelung Gebrauch gemacht wurde und damit das Landgericht Düsseldorf zuständig ist. Die Klage ist damit zulässig.

2. Der DOSB besitzt einen Anspruch auf Kostenerstattung gem. GOA.

3. Das OlympSchG ist nicht verfassungswidrig.

– Es liegt kein Einzelfallgesetzt vor, weil das Gesetz für eine Vielzahl von Einzelfällen gilt.

– Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, denn die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Die Ausrichtung Olympischer Spiele entspricht überwiegendem Gemeinwohlzwecken, die auch nach der Bewerbung Leipzigs für die Spiele 2012 fortbestehen. Ein Eingriff in die Rechte Dritter (Werberechte) ist deshalb gerechtfertigt, denn die Werbung als solche dient nur der Umsatzsteigerung des Werbetreibenden.

4. Der DOSB ist Inhaber dieser Rechte, weil er Rechtsnachfolger des NOK ist. Dem steht auch das Umwandlungsgesetz nicht entgegen, weil Gegenstand des OlympSchG die Einräumung gewerblicher Schutzrechte als absolute Rechte sind und nicht höchstpersönliche öffentlich-rechtliche Befugnisse, wie z.B. eine Gaststättenerlaubnis.

5. Die Verwendung des Begriffs „Olympia 2010“ zur Bewerbung eines Produktes ist tatbestandlich, weil damit eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Aus dem Gesetzeszusammenhang geht hervor, dass die angesprochenen Verkehrskreise von einer Verbindung mit der Olympischen Bewegung ausgehen. Das folgt aus dem konkreten Bezug zu den Olympischen Spielen in Vancouver 2010, was für eine gedankliche Verbindung ausreichend ist.

6. Darüber hinaus liegt auch eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung vor, die auch unlauter ist. Dabei bezieht sich das Gericht wieder zu Recht auf die höchstrichterliche Rechtssprechung des BGH (GRUR 2011, 1135 – Große Inspektion für alle).

7. Die Werbung ist auch unlauter, weil keine notwendige Verwendung gegeben ist.

8. Der Streitwert von 50.000,00 Euro ist bei der Benutzung der geschützten Begriffe angemessen. Er entspricht dem Interesse unseres Mandanten an der Unterlassung der ungenehmigten Verwendung und den Angriffsfaktor.