10.10.2012

Landgericht Itzehoe, „Verwerterolympiade“, Urteil vom 27.09.2012

„Die Verwendung des Begriffs ‚Verwerterolympia’ zur Bezeichnung einer Hausmesse eines Autoverwertungsbetriebes, kommuniziert mit der werblich begleitenden Verwendung des Olympischen Gedankens ‚schneller, höher, weiter’, ist ausreichend um eine assoziative Verwechslungsgefahr zu begründen und ist zu unterlassen.“

 

Das Landgericht hat mit einer ausführlichen Begründung entschieden, dass das betroffene Unternehmen die Werbung und die Verwendung auf Geschäftspapieren, der einer Verwendung auf der Website entspricht, mit dem Begriff „Verwerterolympiade“ für sein Unternehmen zu unterlassen und die geltend gemachten Abmahnkosten in voller Höhe zu bezahlen hat,

 

(vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 27.09.2012, AZ: 3 O 392/11).

 

Das abgemahnte Unternehmen hatte über einen längeren Zeitraum eine Hausmesse unter der Bezeichnung „Verwerterolympiade“ auf der unternehmenseigenen Website beworben. Zunächst hatte das Unternehmen nach entsprechender Aufforderung zugesagt, die Veranstaltung und die Werbung umzustellen. Nachdem diese schriftliche Zusage jedoch nicht eingehalten wurde, wurde eine kostenpflichtige Abmahnung ausgesprochen. Mit dem Hinweis, zur Kostentragung nicht verpflichtet zu sein, wurde ein Unterlassungserkärung abgegeben.

 

Im anschließenden Prozess hat sich das Unternehmen damit verteidigt, dass eine „Spaßveranstaltung“ durchgeführt wurde, die keine Verwechslungsgefahr begründe und keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr vorläge. Das OlympSchG sei verfassungswidrig und der angesetzte Streitwert überhöht.

 

Das LG Itzehoe hat unsere Rechtsauffassung in jedem einzelnen Punkt bestätigt:

1. Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Schadenersatzes gem. § 5 Abs. 2 OlympSchG. Dabei sind an das Verschulden keine hohen Anforderungen zu stellen, denn das Unternehmen hätte ohne weiteres erkennen können, dass es die Rechte verletzt.

2. Eine Verletzungshandlung ist gegeben, weil das Unternehmen den auch in der Zusammensetzung geschützten Begriff „Olympiade“ in der konkreten Form der „Verwerterolympiade“ in der Werbung und auf seiner Website verwendet hat, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 OlympSchG. Dabei geht das Gericht ersichtlich davon aus, dass auch eine Handlung im geschäftlichen Verkehr gegeben war, denn die Nutzung erfolgte im Bereich des Marktverhaltens eines Unternehmens und zur Absatzförderung. Die Behauptung, lediglich eine „Spaßveranstaltung“ durchgeführt zu haben, ließ das Gericht berechtigt nicht gelten. Der Anspruch steht auch dem DOSB als Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland zu.

3. Die bei der Verwendung der Olympischen Bezeichnungen weiter zu fordernde Verwechslungsgefahr ist ebenfalls gegeben. Ausreichend ist, wenn die Verkehrskreise eine Beziehung geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zu der Olympischen Bewegung oder den Olympischen Spielen herstellen. Dies war nach Ansicht des LG Itzehoe unter Bezugnahme auf unsere Argumentation der Fall. Allein durch die Verwendung des Olympischen Gedankens „schneller, höher, weiter“ wird eine eindeutige Assoziation bei der Bezeichnung „Verwerterolympiade“ mit der Olympischen Bewegung hergestellt. Auf die Art der Assoziation kommt es nicht an.

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, zumal keine notwendige Verwendung vorliegt.

4. Sehr ausführlich begründet das LG Itzehoe sodann, dass das OlympSchG nicht verfassungswidrig ist.

Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass weder ein Einzelfallgesetz vorliegt, noch die einschränkende Monopolisierung gleichheitswidrig ist. Die Beschränkungen sind berechtigt, um der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, sich für die Austragung Olympischer Spiele zu bewerben und dem Missbrauch im Rahmen eines Ambush-Marketings wirksam begegnen zu können.

5. Der angesetzte Streitwert von 50.000,- Euro bei der Verwendung der Olympischen Bezeichnungen ist angemessen.

Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die Reihe der bisherigen Entscheidungen ein. Mit Ausnahme des LG Kiel, das unter Bestätigung unserer Rechtsauffassung im Übrigen jedoch im konkreten Einzelfall davon ausgegangen ist, dass keine Verwechslungsgefahr gegeben sei, ist geklärt, dass das OlympSchG nicht verfassungswidrig ist. Geklärt sind auch alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, mit Ausnahme der Verwechslungsgefahr bei der Verwendung der den Olympischen Emblemen ähnlichen Symbolen und der generell erforderlichen Verwechslungsgefahr bei der Verwendung der Olympischen Bezeichnungen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, so viel steht jedenfalls fest, ist jeweils eine Gesamtschau der Verwendung vorzunehmen. Bei der Beurteilung handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Entgegen der Auffassung des LG Kiel verbietet sich aber eine markenfunktionelle Beurteilung der Verwechslungsgefahr, weil weder das Olympische Emblem noch die Olympischen Bezeichnungen eine Markenfunktion innehaben. Die Auslegung muss sich deshalb an der jeweiligen Verletzungshandlung ausrichten und es muss danach gefragt werden, ob mit der Verwendung ein Imagetransfer bzw. die Ausnutzung der Werbekraft der abgewandelten Ringe oder der Olympischen Bezeichnungen beabsichtigt war.