11.12.2012

„Die Verwendung einer Werbefigur, die das Trikot der österreichischen Fußballnationalmannschaft trägt, ist wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil damit in unlauterer Weise die Bekanntheit ausgenutzt wird“.

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der OGH (vgl. OGH GRUR Int. 2012, 815) festgestellt, dass die werbliche Verwendung eines Trikots der österreichischen Fußballnationalmannschaft ohne Genehmigung nicht erlaubt ist. Dem Trikot wird dabei die Geltung eines Unternehmenskennzeichens beigemessen, das hohe Bekanntheit erlangt hat. Zwar reicht das bloße Ausnutzen des Rufs nicht aus, die Verwendung identischer Zeichen und die naheliegende Zielrichtung, an fremdem Ruf zu schmarotzen, begründet aber eine Unlauterkeit, die für einen Unterlassungsanspruch ausreichend ist.