11.04.2013

Vorsicht bei Schwarzgeldabrede

Bislang war es nach der Rechtsprechung des BGH immer so, dass die Abrede, Handwerksleistungen ohne Rechnung zu erbringen, nicht dazu geführt hat, dass der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche verliert. Danach soll der Handwerker nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert sein, dem berechtigten Gewährleistungsanspruch die Einrede der Nichtigkeit des Vertrages entgegen zu halten. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig vom 21.12.2012, Az.: 1 U 105/11, soll diese Rechtsprechung nun nicht mehr gelten. Durch die Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG soll die Rechtsprechung des BGH überholt sein.

Diese Beurteilung ist nach unserer Ansicht zutreffend; dann hat aber auch der Auftraggeber den Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns.