Olympia - Die bloße Aufmerksamkeitsausnutzung begründet eine Verwechslungsgefahr.
Das Olympische Emblem und die Olympischen Bezeichnungen sind bekannte Kennzeichen, so dass die bloße Aufmerksamkeitsausnutzung zur Begründung einer Verwechslungsgefahr gem. § 3 Abs. 2 OlympSchG ausreichend ist.
Das OLG Düsseldorf hat mit dem jetzt vorliegenden schriftlichen Urteil vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 109/12, die von uns vertretene weite Auslegung des OlympSchG bestätigt. Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung hatten wir bereits ausführlich unter Aktuelles am 19.6.13 berichtet. Die vom Senat dort wiedergegebenen Aussagen finden sich im schriftlichen Urteil wieder.
Danach hat der Senat festgestellt, dass das OlympSchG nicht verfassungswidrig ist, der Kostenerstattungsanspruch aus GoA folgt, die Rechte aus dem OlympSchG auf den DOSB übergegangen sind und als Immaterialgüterrechte Vermögen des übernehmenden DOSB geworden iszt.
Besonders bedeutsam für die Praxis ist, dass der Senat unsere Auffassung geteilt hat, wonach eine bloße Aufmerksamkeitsausnutzung genügt, wenn ein Bezug zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hergestellt wird, die im konkreten Fall auch unlauter war.
Damit hat der Senat auch der Entscheidung des LG Kiel eine Absage erteilt.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.