Die Werbung mit “Olympischen Preisen” oder einem “Olympia-Rabatt" ist unzulässig.
Das OLG Schleswig hat nach dem OLG Düsseldorf ebenfalls entschieden, dass die Verwendung der Olympischen Bezeichnungen in der Werbung für Produkte oder Dienstleistungen unzulässig ist, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung begründet wird (OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 6 U 31/12).
In erster Instanz waren wir als ständige anwaltlichen Vertreter des DOSB vor dem LG Kiel noch unterlegen gewesen. Das LG Kiel hatte eine Verwechslungsgefahr verneint und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit einer markenfunktionalen Auslegung. Es hat bei der werblichen Verwendung der Bezeichnungen angenommen, dass keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung Olympischer Spiele oder der Olympischen Bewegung erfolgt ist. Dies setze eine Rufübertragung oder eine Rufschädigung voraus, die im Hinblick auf ein beliebiges Produkt nicht erkennbar sei, weil sich der Verkehr hierzu keine Vorstellung mache. Der DOSB hat Berufung erhoben.
Das OLG Schleswig hat sich nun unserer Auffaassung angeschlossen und hat damit gleichzeitig die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt. Die Auslegung des LG Kiel war rechtsfehlerhaft, weil es die Besonderheiten des OlympSchG nicht genügend beachtet hat.
Das Olympische Emblem und die Olympischen Bezeichnungen sind keine Marken, die eine Herkunftsfunktion für eine Ware oder Dienstleistung erbringen. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des OlympSchG kann sich deshalb nicht daran orientieren. Das OlympSchG wurde gerade deshalb notwendig. Deshalb ist auch nicht die Qualitäts- oder Gütevorstellung maßgeblich sondern das Image der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung. Dieses ist vor einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung zu schützen. Das OLG Schleswig war mit uns der Auffassung, dass die Werbung für Kontaktlinsen mit ‚Olympischen Preise‘ und einem ‚ Olympia-Rabatt‘ genau diesen Imagetransfer bewirkt hat. Wäre das werbende Unternehmen nicht von einem positiven Imagetransfer ausgegangen, hätte es die Werbung nicht geschaltet.
Das OLG Schleswig bestätigt auch, dass das Gesetz nicht verfassungswidrig ist und der DOSB als Rechtsnachfolger der Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland die Rechte nach dem OlympSchG geltend machen darf.