14.01.2014

Schadenersatzklage im Fall Friedek vom OLG Frankfurt abgewiesen

Das Deutsche Sportschiedsgericht und das Landgericht Frankfurt haben im Fall Friedek sportrechtliche Grundsätze verkannt.

Das OLG Frankfurt hat deshalb die Schadenersatzklage Friedeks gegen den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) in Höhe von 135.000,- Euro abgewiesen.

Bei der Erstellung und Anwendung der Nominierungskriterien für Olympische Spiele besitzt der DOSB die Einschätzungsprärogative. Nominierungskriterien sind keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Zwischen dem DOSB, der die alleinige Nominierungshoheit besitzt, und dem Athleten besteht kein Schuldverhältnis sondern eine vertragsähnliche Sonderverbindung. Deshalb sind für die Anwendung der Nominierungskriterien die Wettkampfregeln maßgeblich. Dabei ist davon auszugehen, wie die Adressaten (hier DOSB und Athlet) die Nominierungskriterien verstanden haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 8 U 25/12).

Damit hat das OLG Frankfurt unsere Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt und hat das gegenteilige Urteil der 1. Instanz (LG Frankfurt) aufgehoben und die Schadenersatzklage Friedeks gegen den DOSB wegen der Nichtnominierung zu den Olympischen Spielen 2008 in Peking abgewiesen.

Das LG Frankfurt hatte zuvor unter Übernahme einer Entscheidung des Sportschiedsgerichts, die zwischen dem Deutschen Leichtathletikverband und Friedek ergangen ist und an der der DOSB nicht beteiligt war, die Auffassung vertreten, dass die Nominierungskriterien unter Anwendung der zivilrechtlichen Auslegungsgrundsätze nach dem Empfängerhorizont und dem Wortlaut sowie unter Berücksichtigung der Unklarheitenregelung auszulegen. Auf die Nominierungskriterien zu den Olympischen Spielen 2008 in Peking angewandt, führen diese Auslegungsgrundsätze dazu, dass Friedek hätte nominiert werden müssen und dies obwohl kurz vor Beginn der Spiele ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Friedeks auf Nominierung gegen den DOSB vor dem LG Frankfurt und dem OLG Frankfurt scheiterte. Im Ergebnis wurde dem DOSB vorgeworfen, die Nominierungskriterien nicht klar genug gefasst zu haben, § 305c BGB. Diese Pflichtverletzung gehe zu Lasten des DOSB und der DOSB habe auch schuldhaft gehandelt, weil er das schiedsgerichtliche Urteil bei der Nominierungsentscheidung gekannt und nicht beachtet habe. Die Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren seien demgegenüber erst nach der Nominierungsentscheidung ergangen und können daher den DOSB nicht entlasten.

Dem ist das OLG Frankfurt, zu Recht, nicht gefolgt.

Die Auffassung des LG Frankfurt ist rechtsdogmatisch fehlerhaft und der DOSB hat bei der Entscheidung, Friedek nicht zu nominieren, keine Pflichtverletzung begangen. Unter Anwendung der internationalen Wettkampfregeln und dem übereinstimmenden Verständnis der Adressaten hatte Friedek die B-Norm im Dreisprung (2 x 17,00 m in zwei verschiedenen Wettkämpfen) nicht erfüllt. Die gegenteilige Auslegung Friedeks bzw. seines Anwaltes, wonach die B-Norm auch dann erfüllt sei, wenn 17,0 m in einem Wettbewerb 2 x gesprungen werden, die vom Schiedsgericht und dem LG Frankfurt noch geteilt wurde, kann unter Anwendung der internationalen sportrechtlichen Wettkampfregeln keinen Bestand haben. Denn danach wird in einem Dreisprungwettbewerb immer nur der weiteste Sprung gewertet. Davon ging Friedeks zunächst selber aus. Die Entscheidung des DOSB war durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig. Dabei wurde weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Die Vereinsautonomie bei Erstellung der Nominierungskriterien hat Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen Friedeks.

Das OLG Frankfurt hat die Revision nicht zugelassen.