15.01.2014

LG Bochum stärkt Verwechslungsschutz hinsichtlich der Verwendung von Zeichen bei den Olympischen Ringen

Das LG Bochum hat den Verwechselungsschutz hinsichtlich der Verwendung von Zeichen, die den Olympischen Ringen ähnlich sind, gestärkt.
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Mit Urteil vom 12.12.2013 hat das LG Bochum/(vgl. LG Bochum, Urteil vom 12.12.2013; Az.: I-14 0 141/13) eine Werbung für unzulässig erklärt, die als Eyecatcher ein Kennzeichen ver-wandte, die in der Geometrie der Anordnung des Olympischen Symbols entsprachen. Mit dem Werbeclaim „Gold für Dich“ und der visuellen und sprachlichen Bezugnahme zu dem Olympischen Spielen 2012 in London verfolgte die Werbetreibende einen Imagetransfer zu-gunsten ihres Warenangebotes. Dabei hat sie die Werbekraft der Olympischen Ringe unlau-ter ausgenutzt die Vermarktung des DOSB beeinträchtigt.

Dabei ist gleichgültig, ob es sich bei den verwendeten Kennzeichen um die Olympischen Rin-ge handelt, denn auch ähnliche Kennzeichen werden vom Schutzumfang des OlympSchG umfasst. Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt ist dafür eine Gesamtbetrachtung der Werbung maßgeblich.