06.02.2014

Das "Olympia-Angebot" einer Partnervermittlung verstößt gegen das Olympiaschutzgesetz

In einer aktuellen Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 20.01.2014, Az.: 318 O 214/13) ist die Werbung einer Partnervermittlung anlässlich der Olympischen Spiele 2012 in London mit der hervorgehenden Überschrift „Olympia-Angebot 1 Monat gratis“ für unzulässig erklärt und dem Unternehmen die Kosten auferlegt worden.

Mit einer bundesweiten Werbung hat das Unternehmen ein Sonderangebot mit dem genannten Werbeclaim veröffentlicht. Im Werbetext wurden die zeitlich kurz bevorstehenden Olympischen Spiele umfassend in Bezug genommen. Im Werbetext hieß es zum Beispiel: „……. während sich die Welt um Olympia dreht, stellen Sie Ihren persönlichen Rekord auf: Finden Sie den passenden Partner. Schnell den wissenschaftlichen Test beenden und das Olympia Angebot sichern. Damit erhalten Sie einen Monat gratis, wenn Sie eine dreimonatige Premiummitgliedschaft abschließen. Wie wäre es mit weiteren Rekorden? Die meisten Partneranfragen, das schnellste Date die tollste Kennenlerngeschichte.“

Nachdem das Unternehmen die von uns geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, wurde erfolgreich Klage erhoben.

Das Unternehmen hat sich damit verteidigt, dass das dem Anspruch auf Unterlassung der Werbung zugrundeliegende OlympiaSchG verfassungswidrig sei. Auch die bei der Verwendung des Begriffs „Olympia-Angebot“ notwendige Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben. Eine gedankliche Verbindung zu den Olympischen Spielen werde nicht hergestellt, weil dafür nicht jede Assoziation ausreiche. Die Werbung enthalte keinen notwendigen optischen Bezug. Das Sonderangebot werde nicht mit dem Erfolg der Olympia-Sportler verknüpft, es würde deshalb kein Sponsoringverhältnis angenommen. Das Angebot vermittle lediglich, dass es sich um ein günstiges Angebot handele.

Das LG Hamburg hat diese Argumentation nicht gelten lassen und ist unserer Auffassung gefolgt.

Im Wesentlichen hat es sich dabei den obergerichtlichen Entscheidungen des OLG Düsseldorf und OLG Schleswig angeschlossen.

Der DOSB ist als Nationales Olympisches Komitee für Deutschland berechtigt, die Ansprüche nach dem OlympSchG geltend zu machen. Unzweifelhaft erfolgte die Verwendung im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für Dienstleistungen ohne Erlaubnis des DOSB.

Unserer Auffassung folgend begründet die beanstandete Werbung auch eine Verwechslungsgefahr. Die Werbung stellt nicht nur eine bloße Aufmerksamkeitsausnutzung dar. Sie beabsichtigte vielmehr einen Imagetransfer, den der Gesetzgeber unterbinden wollte. Maßgeblich dabei ist der Gesamteindruck der Werbung. Werbeclaim und Werbetext geht hier über das Aufmerksamkeitserregen hinaus. Es werden vielfältige Assoziationen zu den bevorstehenden Spielen in London hervorgerufen, die vermitteln, dass es sich bei dem „Olympia-Angebot“ um ein rekordverdächtiges Angebot handelt. In Abgrenzung zur erlaubten Verwendung erfolgte eben keine nur rein zufällige Verwendung im allgemeinen Sprachgebrauch, die durch andere Begriffe ersetzt werden könnte.

Das LG Hamburg schließt sich auch der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, wonach das Gesetz nicht verfassungswidrig ist.