30.07.2014

Steuerpflichtiges Austauschverhältnis bei Vermarktung der Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung

In seinem Schreiben vom 24. Juli 2014 stellt das Bundesfinanzministerium noch einmal klar, dass nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen ist, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder auf andere Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist. Das kann durch Verwendung dessen Namens, Logos oder Emblems des Sponsors geschehen. Weist der Sponsor im Gegenzug ebenfalls ohne besondere Hervorhebung auf seine Unterstützung hin, liegt ebenso wenig ein Austauschverhältnis vor.
Anders ist das jedoch, wenn etwa Sponsor und Empfänger ihre Internetseiten gegenseitig verlinken oder aber dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

Dahingehend haben wir unsere Mandanten bereits vor diesem Schreiben beraten, informieren Sie aber auch gern darüber hinaus über die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen dieser Klarstellung.