31.07.2014
Neuregelung im Umsatzsteuergesetz
Der Gesetzgeber hat die Rechtsunsicherheit, wer künftig bei Bauleistungen die Umsatzsteuer abzuführen hat, beendet.
Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer abführen, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Finanzämter stellen künftig Auftraggebern Bescheinigungen aus, die dies klarstellen. Für Altfälle gilt, dass neben der Rückforderungen auch die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs ausdrücklich vorgesehen ist (Quelle: IBR 2014, ibr-online: Ausgewählte News).