15.10.2014

Beschlossen: Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn vom 8,50 € brutto!

Von definierten Ausnahmen abgesehen (z.B. Praktikanten, Langzeitarbeitslose etc.) gilt ab dem 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 €/h brutto, der jeweils monatlich gezahlt werden muss. Die Nichtzahlung kann mit einem empfindlichen Bußgeld bestraft werden. Ab dem 30.06.2016 kann erstmals über eine Erhöhung entschieden werden. Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten sind unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Gehaltsvereinbarung tritt der übliche Lohn unter Beachtung der Grenze von 8,50 €. Unklar ist noch, ob Zulagen und Zuschläge und, wenn ja, in welcher Höhe einbezogen werden können. Erfolgt die Zahlung spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats in Frankfurt, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, nicht, tritt nicht nur ein Verzug ein, sondern es liegt auch eine Ordnungswidrigkeit vor. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam und werden auch nicht durch Ausschlussklauseln geheilt. Entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen sollten überarbeitet werden. Bedeutsam ist auch, dass im Baubereich der Generalunternehmer für den Nachunternehmer wie ein Bürge haftet, wenn dieser bei seinen Arbeitnehmer die Mindestsätze unterschreitet.