26.10.2015

Wann liegt ein Verzicht auf förmliche Abnahme vor?

In einem von uns vertretenen Fall hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 21.10.2015, Az.: 8 U 14/15, zugunsten unserer Mandantin entschieden, dass trotz Fehlen der wirksam vereinbarten förmlichen Abnahme der eingeklagte Werklohn dennoch fällig ist.

Zwar ist im VOB-Vertrag dann eine fiktive Abnahme ausgeschlossen, gleichwohl kann sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ein Verzicht auf die förmliche Abnahme mit der Folge einer konkludenten Abnahme ergeben.

Davon ist auszugehen, wenn nach Fertigstellung der Arbeiten eine Abnahme zwischen dem Auftraggeber und dem GU stattfindet und der GU sodann gegenüber dem NU Mängel „nach Abnahme“ geltend macht. Kommt hinzu, dass der GU die Schlussrechnung des NU nach Beseitigung dieser Mängel prüft und den aus seiner Sicht bestehenden Restwerklohnanspruch auszahlt, das Objekt vom Auftraggeber in Benutzung genommen wird und erstmals im folgenden Restwerklohnprozess die Einrede der mangelnden Fälligkeit erhoben wird, ist davon auszugehen, dass der GU nicht mehr auf eine förmliche Abnahme zurückkommen wollte. Er hat vielmehr die Leistungen als im wesentlichen vetragsgemäß angesehen und damit liegt eine konkludente Abnahme vor.