26.10.2015

Die Behauptung des Vorliegens von Mängeln führt nicht per se zur Kürzung eines Werklohnanspruchs.

Die Behauptung, dass ein Werk Mängel aufweist, wirkt sich auf den Vergütungsanspruch des Werkunternehmers nicht aus. Sie führt lediglich zu Gegenansprüchen, die explizit geltend gemacht werden müssen. Werden sie im Prozeß nicht konkret erhoben mit dem Vortrag, dass  in einer bestimmten Höhe Minderungsansprüche oder Zurückbehaltungsrechte bestehen, bleibt die Mängelrüge rechtlich insgesamt unbeachtlich.

Das hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 21.10.2015, Az.: 8 U 14/15, zugunsten eines von uns vertretenen Sanitärunternehmens entschieden.