11.02.2016

Haftungsbegrenzung im Ehrenamt

Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 15.11.2015, Az.: 12 W 1845/15) hat nunmehr bestätigt, dass Vereine in ihren Satzungen wirksam die Haftung von ehrenamtlich tätigen Organmitgliedern und Vereinsmitgliedern gegenüber dem Verein auf vorsätzliches Handeln beschränken können. Vielleicht führt diese Rechtsprechung dazu, dass die Bereitschaft, ehrenamtlich tätig zu werden, wieder steigt.