18.02.2011

Rechungsstellung: 6 Monatsfrist beachten!

Rechnungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der vereinbarten Arbeiten zu erstellen. Bei Versäumung dieser Frist kann das Finanzamt Bußgelder bis zu 5.000,00 Euro verhängen und der Verjährungsbeginn wird auf diesen Zeitpunkt vorverlegt.

Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes in § 14 Abs. 2 will der Gesetzgeber die Verschiebung von Umsätzen bei Architekten, Bauträgern, Handwerkern, Bauunternehmern etc. in Folgejahre verhindern.

Ferner dürfte diese Regelung auch dazu führen, dass der Verjährungsbeginn von Forderungen des genannten Kreises unabhängig von der tatsächlichen Rechnungsstellung auf diesen Zeitpunkt gesetzt wird.

Wir empfehlen Ihnen daher eine zeitnahe Rechnungsstellung!