03.01.2011

Schadenersatz und Mehrwertsteuer bei der Mängelbeseitigung

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.07.2010, Aktenzeichen VII ZR 176/09 eine Streitfrage geklärt und seine bisherigen Meinung geändert:

Derjenige der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf dennoch keinen Schadenersatz mit Umsatzsteuer verlangen, wenn die Mängel nicht tatsächlich beseitigt werden und deshalb der Schadenersatz mit Umsatzsteuer eine Überkompensation darstellt.

Damit widerspricht der BGH der überwiegenden Meinung verschiedener Oberlandesgerichte.

Wir halten diese Entscheidung für richtig, weil dies das notwendige Korrelat zur Entscheidungsfreiheit des Geschädigten darstellt, ob er den Mangel tatsächlich beseitigt oder nicht. Ob die Entscheidung noch weitere Folgen nach sich zieht, bleibt abzuwarten.

In der ersten Kommentierung dieser Entscheidung (vgl. Anmerkung von Schulze-Hagen in IBR 2010, Seite 554) wird die Befürchtung geäußert, dass diese Entscheidung auch die Absage der gefestigten Rechtssprechung der Erstattungsfähigkeit von fiktiven Mängelbeseitigungskosten bedeuten könnte. Dies ist meines Erachtens aber nicht zutreffend. Denn der BGH lässt beide Möglichkeiten zu, wenn er ausführt: „Nach der Rechtssprechung des Senats kann dieser auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Schadenersatzanspruch nach Wahl des Bestellers entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Werkes oder nach den Kosten berechnet werden, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind. Letzteres gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lässt.“. Der BGH hat damit der Möglichkeit des Schadenersatzes nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten keine Absage erteilt, sondern gesagt, dass in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht zu erstatten ist, weil sie nicht angefallen ist und deshalb eine Überkompensation darstellt.