25.06.2010

Untersuchungs- und Rügepflicht bei der Anlieferung von Baustoffen

Die Branchengeflogenheiten sind entscheidend für die Art und das Ausmaß der Untersuchungspflicht zur Überprüfung des angelieferten Kaufgegenstandes.

Werden diese Usancen nicht eingehalten, könnten mangelhafte Baustoffe oder andere Kaufgegenstände im kaufmännischen Verkehr als genehmigt gelten, wenn deren Mangelhaftigkeit nicht unverzüglich gerügt wird.

Das OLG Hamm /Urteil vom 25.06.2010, Aktenzeichen 19 U 154/09) hat entschieden, dass der Käufer von Stahl selbst dann keine Mängelansprüche mehr geltend machen kann, wenn mit dem Käufer eine Gütevereinbarung getroffen wurde, die bei Anlieferung auch bestätigt wurde, aber, wie sich bei einer Untersuchung 6 Monate später herausstellte, falsch war. Denn in der Branche sei es üblich, dass trotz Vorliegens eines Werkzeugnisses zur Güte eine Untersuchung der angelieferten Waren erfolgt.