07.07.2010

Fehlende Vertretungsregelung beim Geschäftsführer kann zur persönlichen Haftung führen!

Der Geschäftsführer muss für einen plötzlichen Ausfall vorsorgen, sonst haftet er für Versäumnisse während seiner Abwesenheit persönlich.

Das FG Münster hat in einem Urteil vom 07.07.2010, Aktenzeichen 11 K 800/08, entscheiden, dass ein Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH persönlich haftet, wenn er im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gegen die von ihm vertretene GmbH wegen plötzlicher Verhinderung nicht an der Abwicklung mitwirken kann.

Zugegeben, der Sachverhalt ist wohl ein Extremfall, aber unabhängig davon sollten Geschäftsführer wirksame Vertretungsregelungen treffen, für den fall, dass sie längerfristig ihre Pflichten nicht erfüllen können.