04.11.2010

Das VG Oldenburg hält das deutsche Sportwettenmonopol trotz der entgegenstehenden Meinung des EuGH aufrecht!

Mit Beschluss vom 04.11.2010, AZ: 12 B 2474/10 hat das VG Oldenburg eine Verfügung bestätigt, die einem privaten Sportwettenanbieter die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten verboten hat.

Der Anbieter hat sich bei seinem Antrag auf die Rechtssprechung des EuGH berufen, die das deutsche Glückspielmonopol als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gewertet hat.

Trotz dieser Rechtssprechung hält das Gericht an seiner bereits schon früher geäußerten Auffassung fest, wonach das deutsche Monopol wirksam ist.

Im Wesentlichen begründet das VG Oldenburg seine Entscheidung damit, dass die ergriffenen Werbebeschränkungen des staatlichen Glücksspiels den Bedenken des EuGH bereits Rechnung getragen haben, was durch die Werberichtlinien der Glücksspielbeauftragten der Länder umgesetzt wurde.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Es ist zwar unbekannt, ob der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Die Entscheidung ist aber nicht mit den Vorgaben des EuGH in Einklang zu bringen. So wichtig nach unserer Auffassung auch die Begrenzung der Glücksspielangebote ist, so wichtig ist auch, Heuchelei und Doppelmoral keinen Vorschub zu leisten. Insbesondere ist im Bereich der Sportwetten hervorzuheben, dass die jeweiligen Veranstalter von Wettkämpfen an den Einnahmen nicht beteiligt werden und die staatlichen Einnahmen nicht zweckgebunden für eine Suchtprävention eingesetzt werden.

Vieles spricht deshalb dafür, das Monopol durch ein staatlich überwachtes Genehmigungssystem zu ersetzen. Einnahmeverluste können durch Gebühren und Steuern kompensiert werden, Werbeverbote, wie bezüglich der Tabakprodukte, könnten gestaltet werden.