14.03.2011

Das VG Bremen hat in Anwendung des EuGH-Urteils zum deutschen Sportwettenmonopol ein Verbot eines privaten Wettanbieters zum Betrieb eines Sportwettenbüros aufgehoben.

Am 10.03.2011 hat das Verwaltungsgericht Bremen (AZ: 5 K 1919/09) entschieden, dass das Verbot rechtswidrig ist, weil es einen Eingriff in die europäische Dienstleistungsfreiheit darstellt. Das deutsche Sportwettenmonopol ist europarechtswidrig, da das Ziel der Suchtbekämpfung als Begründung für das Monopol nicht konsequent verfolgt wird. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Das hat das VG Oldenburg anders gesehen. 

Es besteht daher weiterhin Rechtsunsicherheit und es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des VG Bremen rechtskräftig wird.