19.07.2010

Die maximale Beitragshöhe in einem Verein muss nicht in der Satzung festgelegt werden.

Für eine große Verunsicherung hatte eine Entscheidung des OLG Oldenburg gesorgt.

Entgegen der Vorinstanz hat der BGH nun mit Urteil vom 19.07.2010, AZ: II ZR 23/09 entschieden, dass eine variable Beitragsgestaltung keine Grundsatzentscheidung ist, die notwendiger Bestandteil einer Satzung sein muss. Es reicht vielmehr aus, wenn die Satzung die Erhebung von Beiträgen vorsieht und das für deren Festsetzung zuständige Organ, das nicht die Mitgliederversammlung zu sein braucht, bezeichnet.

Damit weicht der BGH von seiner Auffassung ab, die er 1988 vertreten hat, wenn auch dort die Unzulässigkeit damit begründet wurde, dass die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten nicht mehr abschätzbar waren.

Trotz dieser nunmehr bestehenden Gestaltungsfreiheit ist der Vorstand gut beraten, wenn die Beiträge im Einverständnis mit den Mitgliedern festgelegt werden und eine gerechte Belastung der Mitglieder erfolgt. Dabei ist vor allem der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, der auch eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung erlaubt.