01.01.2011

Doping – auch der Sportler kann sich strafbar machen!

Eine redaktionelle Änderung des Gesetzgebers im Arzneimittelgesetz (AMG) – in Kraft seit dem 01.01.2011 – erinnert daran, dass auch der Besitz von Arzneimitteln oder Wirkstoffen, die in der zum Gesetz gehörenden Liste aufgenommen sind und in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken eingesetzt werden, strafbar ist.

Die Änderung im AMG, wonach auch der Besitz strafbar ist, erweist sich jedoch als „zahnloser Tiger“, weil die Absicht der Verwendung als Dopingmittel nachgewiesen werden muss. Es wäre besser gewesen, wenn man dem Vorschlag des Deutschen Olympischen Sportbundes gefolgt wäre und die Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen hätte.