Sport und Scheinselbständigkeit
Erneut war wieder ein Fall aus dem Sport Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu der Frage, ob ein Sportler in einer „Nebentätigkeit“ zu einem Verein in der Ringerbundesliga Arbeitnehmer ist (vgl. SG Saarbrücken, Urteil v. 09.11.2009, AZ: S 14R 928/08), was das Gericht bejaht hat.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Sportler ansonsten einer abhängigen Beschäftigung nachgeht.
Voraussetzung allein ist, ob der Sportler in den Betrieb eingegliedert ist, dem Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit unterliegt und kein Unternehmerrisiko trägt. Maßgeblich ist die tatsächliche Abwicklung und nicht der Wortlaut des Vertrages und welche Merkmale überwiegen. Eine langfristige Bindung spricht für eine abhängige Beschäftigung.