13.01.2011

Sportveranstalterhaftung – eine never ending story!

Der BGH musste sich erneut mit der Frage befassen, ob sich der Veranstalter eines Sportevents ohne weiteres von jeglicher Haftung frei zeichnen kann (vgl. BGH NJW 2011, S. 139).

Der Veranstalter eines Sportwettbewerbs hat nach Auffassung des BGH dafür Sorge zu tragen, dass Wettkampfanlagen zur Verfügung stehen, von denen keine Gefahren ausgehen mit denen ein Teilnehmer nicht zu rechnen braucht. Bestimmungen in der Wettbewerbsausschreibung können diese Haftung nicht wirksam beschränken.