04.03.2010

AGB Kontrolle ≠ Individualabrede

Individuelle Vertragsklauseln liegen selbst dann vor, wenn der Vertrag ansonsten von dem Verwender durch klauselartige Formulierungen gestellt wurde und nach seinem Vorschlag nach vorangegangener Auseinandersetzung unverändert akzeptiert wurde.

Der BGH hat dies durch Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2008, Aktenzeichen 1 U 143/07 durch Beschluss vom 04.03.2010, Aktenzeichen VII ZR 21/09, bestätigt.

Abgesegnet durch den BGH ist die Entscheidung des OLG Hamburg von grundlegender Bedeutung für die Klauselkontrolle in Verträgen, und dies gilt auch für Unternehmer.

Bei der Beurteilung ist eine Gesamtschau der Vertragsgestaltung und –verhandlung vorzunehmen.