17.02.2010

AGB Kontrolle – Verwendung eines Formulars

Die Verwendung eines Vertragsformulars, dem beide Vertragspartner zustimmen, unterliegt nicht der Klauselkontrolle der §§ 305 ff BGB, sofern beide Verbraucher sind und das Formular von einem Dritten, z. B. Verlag stammt.

Die Entscheidung des BGH vom 17.02.2010, Aktenzeichen VIII ZR 67/09, hat vor allem Auswirkungen bei Geschäften, die Verbraucher untereinander tätigen. Ist ein Unternehmer beteiligt, wird vermutet, dass das Formular vom Unternehmer gestellt ist, mit der Folge, dass solche Formulare der Klauselkontrolle unterliegen. Dann ist zum Beispiel der Ausschluss der Gewährleistung bei dem Kauf eines gebrauchten KFZ unwirksam.