02.03.2011

Kündigungsklauseln

Vertragliche Kündigungsklauseln unterliegen im Einzelfall selbst dann der gerichtlichen Überprüfung, wenn feststeht, dass der zu Kündigende den Vertragsverstoß tatsächlich begangen hat (so der BGH mit Urteil vom 10.11.2010, Aktenzeichen VIII ZR 327/09).

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarung von Kündigungsgründen die Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder ausschließen kann, ob aber eine Interessenabwägung ausgeschlossen ist, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln.

Im zu entscheidenden Fall wurde sogar eine Kündigung für unwirksam erklärt, die auf einer verbotenen Wettbewerbstätigkeit beruhte, obwohl dies ein vertraglicher Kündigungsgrund war.

Deshalb muss sich jede Kündigungsklausel am gesetzlichen Leitbild des § 314 BGB messen lassen.