14.03.2011

BGH wertet die Bedeutung von Verhandlungs- und Besprechungsprotokollen auf! Eine Entscheidung mit großer Praxisrelevanz.

Mit Urteil vom 27.01.2011, AZ: VII ZR 186/09 hat der BGH entschieden, dass Empfänger von Baubesprechungsprotokollen unverzüglich widersprechen müssen, wenn Sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind. Schweigt der Empfänger, wird das im Besprechungsprotokoll Wiedergegebene Vertragsinhalt. Es gelten die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens entsprechend.