14.03.2011

Beauftragt ein Unternehmen oder Verein einen Webdesigner mit der Gestaltung der eigenen Homepage, kann dies eine Künstlersozialabgabe zur Folge haben!

Das SG Dortmund hat mit Urteil vom 25.02.2011, AZ: S 34 R 321/08, entschieden, dass ein eingetragener Verein zusätzlich zu den Rechnungsbeträgen Beiträge zur Künstlersozialversicherungskasse leisten muss. Im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit wurde von dem Verein auch die Gestaltung der Homepage in Auftrag gegeben. Nach Auffassung des Gerichts und in Anlehnung an die Rechtssprechung des BSG ist dies insgesamt eine künstlerische Leistung, unabhängig davon, ob auch Programmierungsleistungen geschuldet waren.

Entscheidend ist, ob der Webdesigner zu dem geschützten Personenkreis gehört.