18.03.2011

Die Gerichtssprache ist Deutsch. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt für alle Beweismittel, wie z. B. Verträge, die in den Prozess eingeführt werden.

Entgegen der häufigen Spruchpraxis der Gerichte, darf ein Gericht nach § 142 Abs. 3 ZPO ein angebotenes Beweismittel in einer fremden Sprache verwerten und darf es nicht per se zurückweisen. Sieht sich das Gericht außer Stande, das Beweismittel in fremder Sprache zu verwerten, muss es dem Beweisführer aufgeben, eine amtliche Übersetzung vorzulegen. Räumt das Gericht dem Beweisführer nicht dieses Recht ein, verletzt eine Entscheidung, die auf einer solchen Zurückweisung beruht, gegen den zu gewährenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs.