Zu Unrecht unterbliebener Vorwegabzug – formell ordnungsgemäß
Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 46/10 war die Frage, ob ein unterlassener Vorwegabzug für gewerbliche Mieter eine Betriebskostenabrechnung formell unwirksam macht.
Die Abrechnungseinheiten der Gebäude durften zusammengefasst werden. Der Vermieter war auch nicht verpflichtet, lediglich die Heizkosten für alle drei Gebäude zusammen abzurechen. Die einschlägige Bestimmung des § 556 BGB beschränkt den Vermieter nämlich nicht darauf, nur dann eine einheitliche Abrechnung vorzunehmen, wenn dies technisch notwendig ist.
Der Vermieter von preisfreien Wohnungen ist vielmehr berechtigt, mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenzufassen, unter der Voraussetzung, dass im jeweiligen Wohnraummietvertrag nichts anderes bestimmt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich bei der Zusammenfassung von Abrechnungseinheiten Kostenvorteile ergeben.