06.04.2011

Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialhilfebeziehers ist nicht sittenwidrig.

Mit Urteil des BGH vom 19.01.2011, AZ: IV ZR 1/10, hat der 4. Senat die Klage eines Sozialhilfeträgers endgültig abgewiesen, der aus übergegangenem Recht Pflichtteilsansprüche gegen die Erben geltend gemacht hat. Der Pflichtteilsverzicht war nach Ansicht des Gerichts nicht sittenwidrig. Der Verzicht stellt auch keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, also des Sozialhilfeträgers, dar. Auch die Subsidiarität der Sozialhilfe führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist der Verzicht durch den Grundsatz der Privatautonomie gedeckt.